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Unsere Kanzlei prüft und erstellt für Sie sämtliche Vertragstypen und verfügt über das Know How, Verträge mehrsprachig und abgestimmt auf unterschiedliche Rechtsordnungen zu verfassen.

Wir unterstützen Sie beim Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie im Inland und Ausland. Unsere Anwälte übernehmen gewissenhaft die treuhändige Abwicklung, damit Käufer und Verkäufer auf Nummer sicher gehen können. Gerade bei einem Immobilienerwerb in Italien ist es wichtig, Verträge vorab genau prüfen zu lassen, da das italienische Recht nicht jene strengen Abwicklungsmodalitäten für Vertragserrichter vorsieht, wie dies nach österreichischem Rechts der Fall ist. So gibt es in Italien bei Immobiliengeschäften keine Treuhandabwicklung und keine entsprechende Sicherstellung der Vertragsparteien. Wir überprüfen, ob die Rechtsposition der von uns vertretenen Vertragspartei sichergestellt ist und veranlassen ansonsten die nötigen Vorkehrungen.

Wir beraten Sie beim Kauf einer Immobilie in Italien

Unsere Kanzlei stellt mit unseren Partnernotaren in Italien sicher, dass der Kaufpreis erst an den Verkäufer zur Auszahlung gelangt, wenn die lastenfreie Eigentumsübertragung erfolgt ist. Weiters klären wir für unsere Mandanten vorab die zu erwartenden Betriebskosten und Steuern bei dem beabsichtigten Immobilienerwerb ab. Dabei gibt es in Italien erhebliche Vorteile bei der Besteuerung, wenn es sich bei der Immobilie um einen Hauptwohnsitz handelt. Die Bemessungsgrundlage für die Steuerbemessung bei Liegenschaftstransaktionen ist der sog. Katasterwert (valore catastale) und nicht der Kaufpreis bzw. Verkehrswert. Wir erledigen für unsere Klienten die Modalitäten für eine Wohnsitzbegründung in Italien. Ebenso unterstützen wir Klienten bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbes in Italien durch italienische Banken.

Lassen Sie Ihren Mietvertrag im Ausland zu Ihrer Sicherheit durch einen Anwalt prüfen

Natürlich sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Fragen zum österreichischen und italienischen Mietrecht geht. Wir verfassen und überprüfen Ihre Mietverträge genau angepasst auf die jeweilige Rechtsordnung.

Fordern Sie über Anfrageformular kostenlos ein Vertragsmuster (Mietvertrag, Handelsvertretervertrag oder Darlehensvertrag) an oder Sie kontaktieren uns direkt.
*Vertragsmuster dienen aber lediglich als Richtlinie und ersetzen keinesfalls eine anwaltliche Beratung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Immobilientransaktionen

In Italien werden Immobilienkaufverträge nur von Notaren durchgeführt. Im Unterschied zu Österreich erfolgt in Italien aber in der Regel keine Treuhandabwicklung. Das bedeutet, dass der Kaufpreis direkt vom Käufer an den Verkäufer bezahlt wird. In der Regel wird der Kaufpreis auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und vor Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer bezahlt. Dieses Prozedere birgt erhebliche Risiken. So kann es passieren, dass der Käufer den Kaufpreis bereits überwiesen hat, aber dann doch nicht ins Grundbuch kommt; dies weil zum Beispiel Eintragungshindernisse löschbare Hypotheken bestehen. Es kann auch zu Betrugsfällen kommen, bei denen ein Verkäufer ein und dieselbe Immobilie an mehrere Personen zu verkaufen versucht und so den Kaufpreis mehrfach kassiert. Um hier Risiken zu vermeiden, empfehlen wir, auf eine Treuhandabwicklung zu bestehen und diese vorab rechtlich prüfen zulassen.

Bei einem Immobilienerwerb in Italien ist die Besteuerung kompliziert, da zahlreiche Steuern und Gebühren anfallen. Neben der Grunderwerbssteuer und der Katastergebühr sind noch weitere Gebühren zu bezahlen. Die Höhe der Besteuerung ist in Italien vor allem davon abhängig, ob es sich um einen Haupt- oder um einen Zweitwohnsitz handelt. Weiters spielt die Grundstückswidmung für die Steuerbemessung eine entscheidende Rolle. Vorab kann daher keine pauschale Aussage über die Höhe der Besteuerung getroffen werden und ist diese immer von Fall zu Fall zu prüfen.

In Italien gibt es ebenso ein vergleichbares Rechtsinstitut, welches als „condominio“ bezeichnet wird. Es ist dies das mit einem Miteigentumsanteil verbundene Recht, eine bestimmte Wohnung ausschließlich zu nutzen. Ein Wohnungseigentumsobjekt verfügt analog zur österreichischen Rechtslage auch über Gemeinschaftsflächen, welche der gemeinsamen Nutzung allen Eigentümern dienen. In der Regel ist bei einem Wohnungseigentumsobjekt eine Hausverwaltung zwingend vorgeschrieben. Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder einer Ferienwohnung in Italien ist vorab insbesondere zu prüfen, welche Betriebskosten anfallen. Der Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts haftet auch rückwirkend für Betriebskostenrückstände. Die Kosten für Hausverwaltung sowie generell die Betriebskosten können in Italien je nach Objekt sehr unterschiedlich ausfallen und sind vorab zu verifizieren.

Für den Erwerb einer Immobilie in Italien benötigt man einen Energieausweis, eine amtliche Bestätigung über die Bewohnbarkeit im Falle einer Wohnimmobilie (Attestato di agibilità), sowie zumeist auch eine Unternehmerbestätigung über die normgerechte Ausführung der Installationen. Weiters benötigt man als Käufer einer Immobilie in Italien – unabhängig davon, ob man selbst in Italien einen Wohnsitz begründet – eine Steuernummer. Diese ist schon für die grundbücherliche Durchführung des Vertrages erforderlich und kann bei jedem Finanzamt in Italien beantragt werden.

Das italienische Recht sieht bei den meisten Mietverhältnissen über Wohnimmobilien eine befristete Vertragslaufzeit von 4 Jahren mit einer automatischen Verlängerung auf weitere 4 Jahre vor. Erst nach Ablauf der ersten 4 Jahren besteht ein Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch nur in bestimmten von Gesetz vorgesehenen Fällen. Der Mieter kann hingegen den Vertrag stets unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen, braucht jedoch für eine vorzeitige Kündigung ebenso einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund wäre zum Beispiel auch ein berufsbedingter Wohnortwechsel des Mieters. Bei Ferienimmobilien gelten wiederum Ausnahmen. Da die Rechtslage sehr kompliziert und unübersichtlich ist, ist es dringend zu empfehlen, einen Mietvertrag über eine Immobilie in Italien ausschließlich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verfassen oder prüfen zulassen.

In Italien ist ein Hauptwohnsitz innerhalb von 3 Monaten ab Wohnsitzbegründung beim Gemeindeamt zu melden. Wird diese Frist übersehen, drohen Verwaltungsstrafen. Wichtig ist, dass es in Italien keine Meldung eines Zweitwohnsitzes gibt und nur ein Hauptwohnsitz gemeldet werden kann. Ein Hauptwohnsitz in Italien ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn man mehr als 183 Tage pro Jahr in Italien wohnhaft ist.

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