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Unsere Kanzlei vertritt Sie in Angelegenheiten des österreichischen und italienischen Familienrechts sowie des Erbrechts in beiden Rechtsordnungen.

Das Familienrecht umfasst im Wesentlichen die Bereiche Ehe und Ehescheidung, Kindschafts- und Unterhaltsrecht. Das Erbrecht regelt die letztwilligen Verfügungen, die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht und das Verlassenschaftsverfahren. Bei Ehescheidungen, bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, bei Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft oder bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren steht Ihnen unsere Kanzlei als kompetenter Partner zur Verfügung; dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Rechtsfälle in diesen Rechtsmaterien. Wir wickeln für Klienten Scheidungsverfahren in Österreich und in Italien ab oder unterstützen Klienten bei Verlassenschaftsverfahren in beiden Rechtsordnungen. Gerade im Vorfeld von grenzüberschreitenden Scheidungsfällen ist es wichtig, sich mit der Frage des anzuwendenden Rechts und des zuständigen Gerichtes auseinanderzusetzen. Je nach Situation bietet die eine oder die andere Rechtsordnung Vorteile. Nach italienischem Recht bedarf es vor der Scheidung eines sogenannten Separationsverfahrens („separazione“).

Obsorge und Unterhaltsansprüche – Familienrecht

Obsorge und Unterhaltsansprüche sind je nach anzuwendendem Recht unterschiedlich ausgestaltet. Nach italienischem Recht beispielsweise steht unverheirateten Eltern im Unterschied zur österreichischen Rechtslage automatisch die gemeinsame Obsorge zu. Sollte ein Elternteil in ein anderes Land umziehen (zB. die Mutter verzieht von Italien nach Österreich) bleibt es bei der gemeinsamen Obsorge, außer gravierende Gründe sprechen dagegen. Diesfalls kann bei Gericht die Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil beantragt werden. Zuständig für solche Fragen ist immer das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Durch Rechtswahl oder Wahl des Aufenthaltsortes ist es möglich, Einfluss auf das anzuwendende Recht und den Gerichtsort zu nehmen. Unser Team aus kompetenten Anwälten unterstützt Sie dabei.

Ableben – Erbrecht

Im Falle des Ablebens eines Erblassers mit letztem Wohnsitz in Italien oder im Falle von Vermögenswerten (Immobilien) des Erblassers in Italien findet ein italienisches Verlassenschaftsverfahren statt. Im Unterschied zu Österreich wird das italienische Verlassenschaftsverfahren nur von einem Notar, der von den Erben ausgewählt wird, geführt und es ist kein Gericht involviert. Der italienische Notar führt selbst keine umfänglichen Vermögensrecherchen durch und ist es Aufgabe der Erben und anderer Anspruchsberechtigter (Legatare – Pflichtteilsberechtigte), Ihre Ansprüche zu bescheinigen und Nachlassvermögen rechtzeitig bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, bleiben Ansprüche unberücksichtigt. Wir achten darauf, dass unsere Klienten keine Rechtsnachteile erleiden und Ihre Ansprüche durchgesetzt werden. Ein Verlassenschaftsverfahren in Italien endet nicht mit einem Einantwortungsbeschluss, sondern mit einem notariellen Protokoll, welches die Rechtsnachfolge beziehungsweise die Erbenstellung attestiert. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilansprüchen in Italien. Wir beraten umfänglich in allen Bereichen des Erbrechtes und verfassen für unsere Klienten erbrechtliche Verfügungen aller Art.

Bei Fragen zum Erbrecht oder dem Familienrecht kontaktieren Sie uns.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Internationales Familienrecht und Erbrecht

In der Regel ist das Gericht jenes Ortes für die Scheidung zuständig, an dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten. Es ist aber auch möglich, einvernehmlich ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

Im Unterschied zur Rechtslage in Österreich unterscheidet das italienische Scheidungsrecht zwischen einem sogenannten „Trennungsverfahren“ und dem eigentlichen „Scheidungsverfahren“. Das Trennungsverfahren ist dem Scheidungsverfahren vorgelagert. Dies bedeutet, dass zuerst eine Klage auf Trennung (separazione) einzureichen ist und das Gericht zuerst einmal die Trennung bewilligt. Seit einer Reform des Scheidungsrechtes im Jahre 2015 genügt eine anschließende Trennungsfrist von 6 Monaten, nach deren Ablauf die eigentliche Scheidungsklage bei Gericht eingebracht werden kann. Neben dem streitigen Verfahren ist in Italien auch eine einvernehmliche Scheidung möglich, bei der keine Fristen zu beachten sind. Die Parteien können jederzeit einvernehmlich eine Vereinbarung über das für die Scheidung zuständige Gericht sowie eine Rechtswahl über das auf die Scheidung anzuwendende Recht treffen.

Der Unterhaltsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann den Unterhalt beim Gericht seines Wohnortes geltend machen. Es muss kein Verfahren im Aufenthaltsstaat der Unterhaltsschuldner eingeleitet werden. Die Unterhaltsentscheidung ist im EU – Ausland vollstreckbar.

Maßgeblich für die Frage des anzuwendenden Erbrechts und des für die Verlassenschaftsabwicklung zuständigen Gerichts ist nicht die Staatsbürgerschaft des Erblassers, sondern dessen letzter, gewöhnlicher Aufenthaltsort. Hatte ein Österreicher seinen Lebensmittelpunkt in Italien und verstirbt dort, käme das italienische Erbrecht zur Anwendung. Der Erblasser kann aber im Testament eine Rechtswahl treffen.

Gibt es kein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Das italienische Erbrecht sieht vor, dass in Ermangelung eines Ehegatten die Kinder das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen erben. Hinterlässt der Erblasser zwei oder mehr Kinder und gibt es einen Ehegatten, so erbt der überlebende Ehegatte ein Drittel des Vermögens. Hinterlässt der Erblasser lediglich ein Kind, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte. Sind keine Kinder oder andere Verwandte mehr vorhanden, erbt das gesamte Vermögen der überlebende Ehegatte. Anderenfalls erhält der überlebende Ehegatte zwei Drittel und das restliche Drittel wird unter den anderen Verwandten (Geschwistern und Eltern) aufgeteilt. Das italienische Erbrecht kennt auch ein Pflichtteilsrecht, sodass bei einem Testament ein gewissen Mindestanteil am Nachlassvermögen immer den gesetzlichen Erben zufallen muss. Im Unterschied zum österreichischen Verlassenschaftsverfahren ist beim italienischen Verlassenschaftsverfahren zumeist kein Gericht involviert. Die potenziellen Erb- bzw. Anspruchsberechtigten wenden sich selbst an einen Notar, der eine Erbantrittserklärung aufsetzt. Mit dieser Erklärung wird die Rechtsnachfolge in Italien bescheinigt. Will man die Rechtsnachfolge auch im Ausland entsprechend bescheinigen können, hat der Notar ein sogenanntes europäisches Nachlasszertifikat auszustellen. Mit diesem europäischen Nachlasszertifikat kann der Erbe seine Rechtsnachfolge im gesamten EU – Raum bescheinigen und zum Beispiel auch Übertragungen von Eigentumsrechten im Grundbuch auf seine Person bewirken.

In Italien gibt es eine Erbschaftssteuer. Die italienische Erbschaftsteuer beläuft sich auf 4 % bis 8 % des ererbten Vermögens. Die Höhe der italienischen Erbschaftssteuer bzw. der Steuersatz (4 % bis 8 %) hängt von mehreren Parametern, unter anderem vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des ererbten Vermögens ab.

Das Pflichtteilsrecht ist in Italien relativ kompliziert ausgestaltet. Es können daher nur einige Beispiele erwähnt werden. Gibt es außer dem Ehegatten keine Erbberechtigten, so muss dem überlebenden Ehegatten mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens zukommen. Gibt es zusätzlich zum überlebenden Ehegatten noch ein Kind, muss dem Ehegatten und dem Kind jeweils mindestens ein Drittel des Nachlassvermögens zukommen. Der Erblasser kann daher nur über ein Drittel frei testamentarisch verfügen. Sind hingegen neben dem Ehegatten noch zwei oder mehr Kinder vorhanden, muss dem Ehegatten mindestens ein Viertel zukommen und den überlebenden Kindern mindestens die Hälfte des gesamten Nachlassvermögens. Hinterlässt der Erblasser lediglich ein Kind, so muss diesem zumindest die Hälfte des Nachlassvermögens zufallen. Bei mehreren Kindern, sofern es keinen überlebenden Ehegatten gibt, müssen diesen mindestens zwei Drittel des Nachlassvermögens zukommen. Die Testierfreiheit ist in Italien sohin eingeschränkter als in Österreich. Es ist jedoch möglich, bereits in einem Testament eine Rechtswahl zutreffen, welches Erbrecht zur Anwendung gelangen soll. Damit können nicht gewünschte Folgen des ansonsten zur Anwendung gelangenden Erbrechtes vermieden werden.

Die EU-Verordnung 2201/2003 bestimmt, dass für Streitigkeiten über die Obsorge jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel das Kind zum Zeitpunkt der Klagseinbringung seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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