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Wir bieten Ihnen bei Fragen der Gründung von Unternehmen in Österreich und Italien fachliche Unterstützung, helfen bei der Auswahl der optimalen Gesellschaftsform und übernehmen das Abwicklungsprozedere bei der Gründung von Gesellschaften (AG, GmbH, Gesellschaften nach italienischem Recht etc.).

Wir beraten und unterstützen Firmen und Gründer bei ihrer Entscheidung, Betriebsstätten oder Gesellschaften in Österreich und in Italien zu gründen mit unserer Expertise in den Rechtsbereichen Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht. Unsere Anwälte beraten Sie im österreichischen und italienischen Gesellschaftsrecht. Ebenso sind wir Ihr Ansprechpartner, wenn es um steuerrechtliche Fragen oder Haftungsfragen geht. Unternehmer, die länderübergreifende Unternehmenstransaktionen oder Gründungen von Gesellschaften in Italien durchführen wollen, sind bei uns richtig.

Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht unterscheidet sich in Italien und Österreich

Laut Gesellschaftsrecht kann in Italien eine GmbH (ital: S.r.l. – societa´a responsabilita´ limitata) ab einem Mindeststammkapital von EUR 1 gegründet werden. Italienische GmbHs mit einem Stammkapital von EUR 1.00 bis EUR 10.000,– haben einen Sonderstatus und müssen den Rechtsformzusatz „s“ für „semplificata“ führen. Sie werden mit S.r.l.s. abgekürzt, wobei bei dieser Gesellschaftsform das Stammkapital zur Gänze einbezahlt werden muss. In Österreich beträgt das Mindeststammkapital bei einer gründungsprivilegierten GmbH EUR 10.000,– und muss dieses zum Zeitpunkt der Gründung zumindest zur Hälfte, somit im Betrag von EUR 5.000,–, eingezahlt sein. Die Haftungsrisiken für Leitungsorgane von Gesellschaften sind nach den Rechtsordnungen beider Länder nicht zu unterschätzen. Dies gilt für Abgabenverbindlichkeiten oder Leistungen aus Mitteln der Gesellschaft, welche als verdeckte Gewinnausschüttungen (nascosta distribuzione di dividendi) gewertet werden.

Umfassende Beratungen zum Thema Gesellschaftsrecht

Wir unterstützen Unternehmen bei der Bearbeitung des italienischen Marktes. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bei allen Rechtsfragen, die mit Vertriebsverträgen zusammenhängen, können wir unseren Klienten einerseits eine optimale Beratung bei der Erstellung von Vertriebsverträgen bieten. Andererseits vertreten wir unsere Klienten bei länderübergreifenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen aller Art. Unsere spezialisierten Partneranwälte publizierten Fachliteratur zum Thema Handelsvertreterrecht in Österreich und Italien und halten Fachvorträge zu diesem Rechtsgebiet. Wir bieten eine umfassende Beratung und sind eine wichtige Stütze für unsere Klienten bei der Schaffung und beim Ausbau von Vertriebsnetzen.

Unsere Anwälte beraten Ihre Klienten bereits im Vorfeld über die Wahl des anzuwendenden Rechts, dem das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Vertriebspartner unterliegen sollte. Dabei gilt unser Augenmerk beispielsweise dem Umstand, dass bei Anwendbarkeit des italienischen Handelsvertreterrechts diverse Kollektivverträge zu berücksichtigen sind, welche für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung (idennita´di fine rapporto) herangezogen werden müssen. Hieraus können sich für den Vertragspartner des Handelsvertreters bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erhebliche Mehrkosten ergeben.

Für eine erste Beratung kontaktieren Sie uns unkompliziert über unser Kontaktformular.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Internationales Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht

Das Gesellschaftsrecht beinhaltet die Regelungen über das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Es gibt bestimmte Typen von Gesellschaften, welche unterschiedliche Vor- und Nachteile bieten. Es stehen nur gewisse Gesellschaftsformen zur Auswahl. Das sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die offene Gesellschaft (OG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), die stille Gesellschaft (stG) und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Gen). Die Privatstiftung zählt nicht zu den Gesellschaften, da sie keine Gesellschafter bzw. Eigentümer hat, sondern eine eigentümerlose juristische Person ist.

Gesellschaften entstehen durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Eine GmbH kann aber auch von nur einer Person durch Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft gegründet werden. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG entstehen als Rechtssubjekt erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.

Unter Unternehmensrecht versteht man alle Rechtsvorschriften, welche speziell die Rechte und Pflichten von Unternehmern regeln. Es beinhaltet insbesondere Vorschriften über die Rechnungslegung, privatrechtliche Sondervorschriften bei Geschäften zwischen Unternehmern, Informationspflichten, Regelungen betreffen die Veräußerung von Unternehmen u.v.m. Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Unternehmensgesetzbuch (UGB).

In Italien braucht es für die Gründung einer GmbH ebenfalls eines Notariatsaktes. Es ist wie in Österreich auch die Gründung einer GmbH mit nur einem Gesellschafter möglich. In Italien existiert weiters die Rechtsform der sogenannten „kleinen GmbH“ (S.r.l.s – Società a responsabilità limitata semplificata). Bei dieser einfachen GmbH genügt ein Mindeststammkapital von € 1,00. Bei der regulären GmbH ist ein Mindestkapital von € 10.000,00 erforderlich. Sprechen die Gründungsgesellschafter nicht Deutsch ist zudem die Beiziehung eines Dolmetschers für den Gründungsakt erforderlich. Die GmbH wird im Handelsregister eingetragen und erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im italienischen Handelsregister. Dieses wird von der zuständigen Handelskammer (camera di commercio) geführt. Vom Gründungstermin beim Notar bis zur Eintragung dauert es in der Regel einige Tage. Vom anzuwendenden Recht ist die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit strikt zu unterscheiden. So kann es durchwegs vorkommen, dass ein österreichisches Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit zuständig ist, dieses jedoch den Fall nach italienischem Recht zu beurteilen hat.

Für Unternehmer betragen die Verzugszinsen 9,2 % über dem Basiszinssatz. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz ist auf der Homepage der österreichischen Nationalbank veröffentlicht. (www.oenb.at) Nach italienischem Recht gebühren Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.

In Österreich gibt es die Möglichkeit, eine gründungsprivilegierte GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,00 zu gründen, welches zur Hälfte bar einbezahlt sein muss. Man benötigt also zumindest € 5.000,00 an Kapital für die Gründung. Zusätzlich fallen Anwalts- bzw. Notariatskosten für die Errichtung der Gründungsunterlagen an. Diese Kosten belaufen sich im Schnitt je nach Stammkapital und Gründungsaufwand im Bereich von € 1.500,00 bis € 4.000,00.

Wird eine Gesellschaft in Österreich gegründet, welche ein Gewerbe ausübt, so benötigt diese zwingend einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dabei muss es sich um eine Person handeln, welche die für die Ausführung des jeweiligen Gewerbes notwendigen Qualifikationen aufweist, sofern es sich nicht um ein freies Gewerbe handelt. Die Liste der Freien Gewerbe ist im Internet abrufbar. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer kann entweder ein handelsrechtlicher Geschäftsführer fungieren oder ein zumindest teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer (Angestellter) der Gesellschaft.

Ja, sofern er sich trotz seines Wohnsitzes im Ausland regelmäßig im Betrieb betätigen kann. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Fahrzeit vom ausländischen Wohnort des gewerberechtlichen Geschäftsführers bis zum Betriebsstandort eine regelmäßige Betätigung ermöglicht.

Um in Italien oder einem anderen EU-Staat als Unternehmer Dienst- oder Arbeitsleistungen erbringen zu können, sind bei verschiedenen Einrichtungen und Behörden Anzeigen vorab zu erstatten und Anträge einzubringen. In Italien ist hierfür die Rechtsgrundlage das D. Lgs 136/2016. Dieses sieht unter anderem eine Registrierung beim italienischen Arbeitsministerium vor. Da eine Reihe von Vorschriften zu beachten sind, ist es unbedingt erforderlich, sich vor Erbringung der länderübergreifenden Leistung an eine kompetente Stelle (Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu wenden, die über das nötige Knowhow verfügt.

Die Kosten der Gründung einer italienischen GmbH hängen im Wesentlichen von der Höhe des Stammkapitals ab. Bei GmbHs mit geringem Stammkapital bzw. dem Mindestkapital von € 10.000,00 belaufen sich die Gründungskosten in etwa zwischen € 2.000,00 – € 4.000,00. Im Falle der Gründung einer S.r.l.s mit einem Stammkapital von lediglich € 1,00 sind die Kosten deutlich geringer.

Die Rechtsgrundlage auf Europäischer Ebene zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ist die Richtlinie Nr. 2005/36 und die nachfolgenden Änderungsrichtlinien. Diese Richtlinie wurde von den einzelnen Mitgliedsstaaten in das nationale Recht umgesetzt. In Italien erfolgte die Umsetzung mit dem Gesetz vom 06.11.2007 Nr. 206. Will man zum Beispiel in Italien arbeiten, ist auf Grundlage dieses Gesetzes vorab zu klären, ob die eigene Berufsqualifikation in Kombination mit der bisherigen, beruflichen Tätigkeit/beruflichen Praxis ausreichend ist, um denselben Beruf in Italien ausüben zu können. Für die Entscheidung der Anerkennung ist in Italien eine eigene Behörde mit Sitz in Rom zuständig. Festzuhalten ist, dass die meisten in Österreich erlangten Qualifikationen mit dem Nachweis einer gewissen Berufserfahrung als gleichwertig in Italien anerkannt werden. Für das Anerkennungsverfahren in Italien empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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