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Versicherungsrecht – Muss die Versicherung bei Betriebsunterbrechungen aufgrund von Covid-19 Maßnahmen zahlen?

Der OGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Betretungsverbot nach dem COVID-19- Maßnahmengesetz leistungspflichtig wird. 

Betriebsunterbrechungsversicherungen sehen vielfach den Baustein „Betriebsschließung infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes“ vor.
Der OGH  hatte nunmehr zu entscheiden, ob einem Hotelier aufgrund dieser Betriebsunterbrechungsversicherung auch ein Leistungsanspruch aufgrund des Betretungsverbotes zusteht.

Der OGH kam zu dem Schluss, dass ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz etwas anderes ist, als eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz. Bei einem Betretungsverbot ist weiterhin eine zumindest teilweise Aufrechterhaltung des Betriebes möglich, was bei einer Betriebsschließung nicht der Fall wäre.

Weiters argumentiert der OGH, dass es mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu neuen Entschädigungsleistungen durch den Staat gekommen ist, womit sich das Risiko für den Versicherer ebenso verändert hat.

Damit  lehnt der OGH eine Leistungspflicht des Versicherers für die Dauer des behördlichen Betretungsverbotes ab. Ungeachtet dieser Entscheidung wird im Einzelfall immer die jeweilige Formulierung im Versicherungsvertrag rechtlich zu prüfen sein. Im Zweifelsfall sollte die Versicherungspolizze daher unbedingt von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden.

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