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Trauerschmerzensgeld bei Verlust eines Haustieres

Prozessführung in Italien mit unseren Anwälten.

Es entspricht der ständigen Judikatur, dass bei Unfällen mit Todesfolgen unter gewissen Voraussetzungen an die nahen Angehörigen des tödlich Verunglückten vom Unfallsverursacher Trauerschmerzensgeld also immaterieller Schadenersatz zu leisten ist.

Der OGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch bei Verlust eines Haustieres unter gewissen Voraussetzungen Trauerschmerzensgeld begehrt werden kann. Dazu hat der OGH erwogen, dass auf Tiere weitgehend die für Sachen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine abweichende Regelung bestehen.

Insofern sind die für Personen geltenden Vorschriften und die darauf abzielende Judikatur zum Trauerschmerzensgeld nicht auf Tiere übertragbar.

Nach dem Gesetz ist aber auch bei Sachen der „Wert der besonderen Vorliebe“ zu ersetzen, wenn der Schädiger vorsätzlich handelt. Wird ein Haustier sohin vorsätzlich getötet, besteht daher durchwegs ein Anspruch auf Leistung von immateriellem Schadenersatz. Voraussetzung hierfür ist aber wie gesagt, ein vorsätzliches Handeln des Schädigers. Dieses ist vom Geschädigten zu beweisen. Bei dem Verlust von Angehörigen genügt für ein Trauschmerzensgeld nach der Judikatur grobe Fahrlässigkeit des Schädigers.

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