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Taxonomie-Verordnung

Mit der Taxonomie-Verordnung wird in der EU erstmals ein gemeinsames Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Sie legt Kriterien fest, um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.

Dadurch sollen Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, etwa im Kampf gegen den Klimawandel, gefördert werden. In Abhängigkeit von den Umweltzielen erfolgt die Anwendung der Taxonomie schrittweise ab dem 1. Januar 2022.

Die Taxonomie-Verordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für große Nicht-Finanzunternehmen, mit mehr als 500 Mitarbeitern, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen.

Derzeit fokussiert sich die Taxonomie auf sechs Umweltziele wie insbesondere Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Eine Erweiterung der Taxonomie auch auf soziale Aspekte ist geplant.

Damit eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt, muss sie einen wesentlichen Beitrag zu einem der genannten Umweltziele leisten. Zudem darf es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines anderen Umweltziels kommen, es ist ein sozialer Mindestschutz zu gewährleisten und die Wirtschaftsaktivität hat den technischen Bewertungskriterien zu entsprechen.

Wann eine Wirtschaftstätigkeit einen „wesentlichen Beitrag“ zu den jeweiligen Umweltzielen leistet und welche Mindestanforderungen, erfüllt sein müssen, um eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Umweltziele zu vermeiden wird in den technischen Bewertungskriterien detailliert ausgeführt. Allein die bisher veröffentlichten technischen Regulierungsstandards für Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel umfassen knapp 600 Seiten.

Um Sie bei der Einhaltung der Taxonomie-Verordnung zu unterstützen, stehen wir gerne für Fragen zur Verfügung.

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