Zum Inhalt springen
Startseite » Blog » Offenlegungsverordnung

Offenlegungsverordnung

Abwicklung von Verwaltungsstrafen aus Italien in Österreich

Mit 10. März 2021 ist in der EU die Offenlegungsverordnung in Kraft getreten – auch bekannt als Disclosure-Verordnung bzw. Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Das ehrgeizige Ziel der Verordnung: Den Finanzsektor in der EU im Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen zu Transparenz zu verpflichten und „Greenwashing“ bei Finanzprodukten zu verhindern.

Die Verordnung verpflichtet zwei große Gruppen: Finanzmarkteilnehmer und Finanzberater. Unter Finanzberatern sind all diejenigen zu verstehen, die über Finanzprodukte beraten, wie Banken, Versicherungsvermittler oder Wertpapierfirmen. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die weniger als drei Personen beschäftigen. Zu den Finanzmarkteilnehmern zählen unter anderem Asset Manager, Versicherungen und Banken mit Portfolioverwaltung.

Die umfangreichen Transparenzvorschriften betreffen Internetseiten, vorvertragliche Informationen und Unternehmensberichte. Sie beziehen sich sowohl auf die Unternehmensebene als auch auf die Produktebene. Zum Teil sind sie verpflichtend, zum Teil folgen sie dem Grundsatz „comply or explain“.

Die Offenlegungsvorschriften beziehen sich auf Nachhaltigkeitsrisiken und negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

Nachhaltigkeitsrisiken sind definiert als Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

Zu den Nachhaltigkeitsfaktoren zählen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.  Die negativen Auswirkungen auf diese Nachhaltigkeitsfaktoren werden in den technischen Regulierungsstandards (RTS) mit Indikatoren konkretisiert.

Über die allgemeinen Transparenzpflichten hinaus, enthält die Offenlegungsverordnung besondere Bestimmungen für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben oder eine nachhaltige Investition anstreben (sogenannte „hellgrüne“ und „dunkelgrüne“ Finanzprodukte).

 

Mit 20 Artikeln auf 16 Seiten ist die Verordnung vom Umfang überschaubar. Allerdings machen die Vielzahl an Querverweisen auf andere Rechtsakte und umfangreiche Ausführungsbestimmungen die rechtliche Analyse und Umsetzung zu einer Herausforderung.

 

Gerne stehen wir für Fragen zur Offenlegungsverordnung zur Verfügung und unterstützen Sie bei der rechtskonformen Umsetzung.

 

Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter

MAGGI • KATHOLLNIG
RechtsanwaltsGmbH Studio Legale

St.-Veiter-Ring 21A
A-9020 Klagenfurt