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Neue Judikatur zu Prozesskosten

Abwicklung von Verwaltungsstrafen aus Italien in Österreich

Nach dem Grundprinzip des österreichischen Zilvilprozessrechts  hat der Verlierer dem Sieger die Prozesskosten zu ersetzen. Die Pozesskosten bestehen aus den Anwaltskosten, den Gerichtskosten und allfällige Kosten für Sachverständige und Zeugen.

Die Höhe des Kostenersatzanspruches hängt einerseits vom Streitwert, andererseits vom Prozessumfang ab. Der Prozessumfang bzw. die Prozessdauer hängen wiederum im Wesentlichen von der Prozessleitung des Richters bzw. der Richterin ab. So obliegt es dem Gericht, welche Beweisanträge es für gerechtfertigt erachtet und wie es das Verfahren organisiert.

Was geschieht aber, wenn durch das Gericht der Prozessumfang unnötig und übermäßig aufgebläht wird?

Der OGH hat diesbezüglich klargestellt, dass die Zivilprozessordnung  die im Prozess unterlegene Partei vor Mehrkosten schützen soll, die durch evident unnötige Verfahrensschritte entstehen. Es ist daher aufgrund dieser Judikatur möglich, als Prozessverlierer zumindest einen Teil der zu ersetzenden Verfahrenskosten gegenüber dem Bund im Wege der Amtshaftung geltend zu machen; dies wenn Mehrkosten auf evident unnötige Verfahrensschritte des Gerichtes zurückzuführen sind.

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