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Die Wirksamkeit von AGB´s nach italienischem Recht

Bei Verträgen mit italienischen Geschäftspartnern stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der eigenen AGBs, sofern das Vertragsverhältnis italienischem Recht unterliegt.

Bei Kauf- bzw. Warenlieferverträgen kommt italienisches Recht mangels gesonderter Vereinbarung (Rechtswahl) zwischen den Parteien dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer bzw. Lieferant seinen Sitz in Italien hat. Das italienische Recht sieht grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften für die Wirksamkeit von ABGs vor. Es genügt, dass der Vertragspartner von den AGBs bei Vertragsabschluss Kenntnis erlangt hat, wobei die Beweislast hierfür beim Verfasser der AGBs liegt.

Im Unterschied zur österreichischen Rechtslage sieht das italienische Recht aber eine Reihe von besonderen Klauseln vor, welche nur wirksam sind, wenn diese vom Vertragspartner doppelt unterfertigt sind (Art. 1341 Codice Civile). Doppelte Unterfertigung bedeutet, dass der Vertragstext bzw. die AGBs nicht nur einmal unterfertigt werden müssen, sondern, dass die besonderen Klauseln nochmals gesondert und gesammelt aufgezählt und unterfertigt werden müssen. In der Praxis erfolgt dies mittels eines eigenen Absatzes am Ende der AGBs mit nochmaliger Aufzählung der besonderen Klauseln und dem Hinweis, dass diese Klauseln gemäß Artikel 1341 Codice Civile im Einzelnen schriftlich angenommen werden. Direkt unter diesem Absatz ist zu dessen Bestätigung nochmals die Unterschrift des Vertragspartners abzugeben (= doppelte Unterfertigung). Mangels doppelter Unterfertigung sind die besonderen Klauseln nichtig, während der restliche Teil der AGBs gültig bleibt.

Gemäß Artikel 1341 Abs. 2 Codice Civile und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist die doppelte Unterfertigung jedenfalls bei folgenden Klauseln erforderlich: Bei Vereinbarung über Haftungsbeschränkungen, über besondere Befugnisse zum Vertragsrücktritt, über Verwirkungen (zB Gewährleistungsausschluss mangels besonderer Rüge), über Beschränkungen der Befugnis zur Erhebung von Einwendungen (zB Beschränkung der Rechte auf Zurückbehaltung des Entgelts bei mangelhafter Leistung), über Einschränkungen der Vertragsfreiheit in Beziehung zu Dritten (zB Verkaufsverbote an Dritte, fixierte Preise für Weiterverkäufe, Exklusivvereinbarungen), über eine stillschweigende Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages, über Schiedsklauseln oder Gerichtsstandsvereinbarungen, über Pönalvereinbarungen, über höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen, sowie bei Vereinbarungen, wonach die Möglichkeit einer nachträglichen, einseitigen Preiserhöhung besteht.

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