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Corona – Muss ich trotz Schließung zahlen?

Muss ich als Mieter für mein Geschäftslokal, als Kunde für das Fitness Centers, für Kindergarten, für  Sportclub etc. jetzt trotz Corona monatlich weiterzahlen?
Unserer Meinung nach, NEIN.

Im Falle der Miete gilt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Objekt aufgrund höherer Gewalt wie etwa bei einer Pandemie nicht genutzt werden kann. Soferne jedoch ein teilweiser Gebrauch möglich ist, kann nicht die gesamte Miete einbehalten werden, sondern nur ein dem Nichtgebrauch entsprechender Anteil.
Bei anderen Vertragsverhältnissen greifen in rechtlicher Hinsicht die Regeln über die nachträgliche, vorübergehende Unmöglichkeit. Der Vertragspartner kann – wenn auch unverschuldet aufgrund höherer Gewalt – seine Leistungen vorübergehend und zwar für die Dauer der Covid – 19 Beschränkungen nicht erbringen. Im Unterschied zu sog. endgültigen Unmöglichkeit der Leistung, bei der das Vertragsverhältnis gänzlich beendet wird, führt eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu einem Ruhen der wechselseitigen Leistungsverpflichtungen für die Dauer der Unmöglichkeit. Das bedeutet, dass auch die Zahlungspflicht des Kunden vorübergehend entfällt. Es bedarf hier aber stets einer Prüfung der genauen Vertragslage im Einzelfall.

Wenn Sie nähere Fragen zu laufenden Verträgen haben, kontaktieren Sie uns unter office@kanzlei-studiolegale.at.

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