Zum Inhalt springen
Startseite » Blog » Allgemeines zur Verjährung nach italienischem Recht

Allgemeines zur Verjährung nach italienischem Recht

Das italienische Recht sieht eine allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor (Artikel 2946 Codice Civile). Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit der Forderung zu laufen.

Besonders relevant ist die zehnjährige Verjährungsfrist deshalb, da diese auf die in der Praxis wichtigsten Forderungen aus Kauf- und Lieferverträgen (Kaufpreisforderung) anwendbar ist. Ebenso gilt die zehnjährige Verjährungsfrist für Forderungen aus Werk- und Dienstleistungsverträgen, sowie für vertragliche Schadenersatzansprüche. Titulierte Forderungen, sohin Forderungen aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels (Urteil, Gerichtsvergleich) unterliegen ebenfalls einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Für zahlreiche wie zB. die nachstehend angeführten Forderungen sieht das italienische Recht jedoch kürzere Verjährungsfristen vor:

  • fünf Jahre bei außervertraglichen/deliktischen Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf periodische Zahlungen (zB Miete, Pacht, Provisionsanspruch des Handelsvertreters) (Artikel 2948 Codice Civile)
  • zwei Jahre bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kfz (Artikel 2947 Codice Civile)
  • ein Jahr bei Ansprüchen aus Transportverträgen (Artikel 2951 Codice Civile) und für Gewährleistungsansprüche betreffend bewegliche Sachen (Fristenlauf ab Übergabe).
  • ein Jahr für Kaufpreisforderungen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher (Artikel 2955 Codice Civile)

Die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung können vertraglich nicht abbedungen werden (Artikel 2936 Codice Civile). Ein Verjährungsverzicht ist nach der Judikatur dann zulässig, sofern die Verjährung bereits eingetreten ist.

Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter

MAGGI • KATHOLLNIG
RechtsanwaltsGmbH Studio Legale

St.-Veiter-Ring 21A
A-9020 Klagenfurt