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Die Forderungsbetreibung oder die Eintreibung von Außenständen in Österreich und in Italien erfolgt von unserem Kanzleisitz in Klagenfurt aus nach strengen Abwicklungskriterien und mit dem Ziel der raschen Realisierung der Forderung. Unter zeitgleicher Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners wird dieser über die Höhe des Außenstandes und über die beabsichtigte Einleitung rechtlicher Schritte (Klage) informiert.

Bei einer positiven Reaktion seitens des Schuldners nehmen wir umgehend Verhandlungen auf, um ein möglichst rasches außergerichtliches Inkasso sicherzustellen. Erstes Ziel ist es, außergerichtlich den offenen Betrag inklusive Verzugszinsen und der Kosten für unser Einschreiten einbringlich zu machen, um das Kostenrisiko einer Prozess- und Exekutionsführung für den Gläubiger zu vermeiden. Wenn die außergerichtliche Betreibung scheitern sollte, leiten wir nach einer genauen Analyse des Prozesskostenrisikos die gerichtliche Forderungsbetreibung ein und vertreten unsere Mandanten im Zivilverfahren vor österreichischen und italienischen Gerichten.

Die Vermögens- und Bonitätsrecherche ist Teil der Forderungsbetreibung in Italien

Als Fachanwälte für Italien verfügen wir dabei über die Möglichkeit, eine genaue Vermögens- und Bonitätsrecherche über italienische Schuldner vorab zu erstellen. Dabei sind wir mangels entsprechenden Bankgeheimnisses in Italien in der Lage, Informationen über bestehende Bankverbindungen und Kontenstände des jeweiligen Schuldners einzuholen. Entsprechendes gilt auch betreffend Informationen über die Einkommenslage des Debitors. Zusätzlich ermitteln wir durch Abfragen diverser italienischer Register, ob der Schuldner über registrierte Güter wie Fahrzeuge, Immobilien, Schiffe, maschinelle Anlagen und andere pfändbare Vermögenswerte verfügt, um die Einbringlichkeit der Forderung bestmöglich abschätzen zu können. Bezahlt der Schuldner nach Erhalt der Mahnung, wird der ausstehende Betrag samt Zinsen und Mahnkosten unmittelbar auf das Konto des Klägers überwiesen. Es entstehen dabei meist keine Kosten.

In beiden Rechtssystemen

Wir kennen das italienische und das österreichische Rechtssystem samt den Funktionsmechanismen der Justiz gleichermaßen und setzen die Forderungen unserer Klienten in beiden Ländern durch. Die erfolgreiche Forderungseintreibung beginnt mit der Wahl des anzuwendenden Rechts und des Gerichtsorts. Wir geben schon im Vorfeld des Inkassos im Rahmen von Vertragsabschlüssen unseren Klienten je nach Situation die richtige Empfehlung und beraten umfassend über die richtige Rechtswahl. So führt beispielsweise nach italienischem Recht bereits ein einfaches Mahnschreiben zur Unterbrechung der Verjährung. Mit jedem Mahnscheiben kann bei Anwendung italienischen Rechts die Verjährung beliebig lang hinausgezogen werden. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist, wenn italienisches Recht anwendbar ist, zumeist 10 Jahre. Nach österreichischem Recht hingegen beträgt die Verjährungsfrist für die meisten Forderungen in der Regel 3 Jahre und kann der Ablauf der Verjährung einseitig durch den Gläubiger nur durch rechtzeitige Klagseinbringung verhindert werden. Ein Mahnschreiben hat nach österreichischem Recht keinerlei Hemmungs- oder Unterbrechungswirkung, was den Lauf der Verjährungsfristen anbelangt.

Für mehr Informationen Fragen Sie unverbindlich an.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Internationales Zivilrecht / Forderungsbetreibung in Italien

Befindet sich der Schuldner im EU-Ausland kann der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehles in Österreich beantragt werden. Ein solcher Zahlungsbefehl ist in Italien sofort vollstreckbar. Dem ausländischen Schuldner wird der Zahlungsbefehl zugestellt. Erhebt der Schuldner dagegen keinen Einspruch wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar und ist überall in der EU exekutierbar. Im Falle eines Einspruches entscheidet das zuständige Gericht nach Verfahrensdurchführung in der Sache. Jede Entscheidung eines EU – Gerichtes kann im gesamten EU-Raum vollstreckt werden. Wichtig ist aber, dass im Falle eines Einspruches durch den italienischen Schuldner die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes tatsächlich vorliegt. Hierfür ist die EU Verordnung 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen heranzuziehen.

Die Einleitung des Exekutions- bzw. Vollstreckungsverfahrens kann immer nur aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels bei dem für die Exekution zuständigen Gericht erfolgen. Exekutionstitel sind gerichtliche Entscheidungen wie Urteile oder Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Notariatsakte. Im Regelfall ist jenes Gericht für das Exekutionsverfahren zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Aufenthalt hat. Da innerhalb der EU-Gerichtsentscheidungen und gerichtliche Vergleiche eines Mitgliedstaates in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, können wir für unsere Mandanten auch problemlos die Vollstreckung des Urteils gegen einen ausländischen Schuldner beim zuständigen Exekutionsgericht beantragen.

Die Kosten hängen im Wesentlichen von der Höhe des Streitwertes, sohin vom Kapitalbetrag ab. Für eine Exekutionsführung in Italien fallen in der Regel Kosten zwischen € 300,00 und € 800,00 an. Diese Kosten hat der Schuldner dem betreibenden Gläubiger zu ersetzen.

Jeder Staat hat seine eigene Privatrechtsordnung. Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist die Frage zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt. Das internationale Zivilrecht enthält jene Regelungen, welch Auskunft darüber geben, welche Rechtsordnung auf den jeweiligen Fall anzuwenden ist. Geht es z. B. um eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis, bei dem die Vertragsparteien ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben, so gibt das internationale Zivilrecht Auskunft darüber, welches nationale Recht auf den Rechtsstreit zur Anwendung gelangt. Es geht also im Wesentlichen um Verweisungsnormen, welche auf das Recht eines bestimmten Staates verweisen. Eine wichtige Rechtsgrundlage für Vertragsverhältnisse mit Auslandsbezug ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung). Vom anzuwendenden Recht ist die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit strikt zu unterscheiden. So kann es durchwegs vorkommen, dass ein österreichisches Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine Rechtsstreitigkeit zuständig ist, dieses jedoch den Fall nach italienischem Recht zu beurteilen hat.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen bieten Auslandsdeckung. Die Rechtsschutzversicherung zahlt in der Regel die tarifmäßigen Kosten eines ausländischen Anwalts am Ort des Gerichtsverfahrens. Wir bieten unseren Klienten eine Übernahme der Prozessführung im Ausland zu den vom Rechtsschutzversicherer gewährten Konditionen, sodass unseren Klienten hier keine Mehrkosten entstehen. Der Klient profitiert vom Vorteil eines anwaltlichen Ansprechpartners im Inland.

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