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Im Strafrecht verfügt unsere Kanzlei über langjährige Erfahrung.

Durch unser fundiertes Wissen im Strafrecht entwickeln wir für unsere Klienten als Beschuldigte die optimale Verteidigungsstrategie und übernehmen die Vertretung von Opfern und Privatbeteiligten im Strafverfahren vor österreichischen und italienischen Gerichten. Bei Unfällen und Straftaten in Italien übernehmen unsere italienischen Anwälte die Verteidigung gewissenhaft vor Ort.

Spezialisiert auf italienisches Strafrecht und Strafprozessrecht.

So können wir oftmals, einen nach italienischem Recht möglichen strafrechtlichen Vergleich (patteggiamento) abschließen und unsere Mandanten ersparen sich bei einem italienischen Strafverfahren die Anwesenheit im Rahmen der Hauptverhandlung.

Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?

Kommt es zu einem Strafverfahren in Italien, wird dem Beschuldigten mangels Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers immer ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigegeben. Dieser ist in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und scheitert daher zumeist aus diesem Grund eine zielführende Verteidigung. Die meisten Klienten wissen nicht, dass der von Amts wegen beigegebene, italienischen Pflichtverteidiger (difensore d´ufficio) einen vollen Honoraranspruch nach italienischem Tarif gegenüber dem Klienten hat und sein Verteidiger-Honorar mangels Zahlung einklagt. Das kann nebst Nachteilen bei der Verteidigung zu hohen Kosten führen. Ein Beschuldigter ist daher gut beraten, sofort bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Italien einen Deutsch sprechenden Strafverteidiger zu wählen, damit seine Verteidigungsrechte optimal gewahrt werden. Mit unserer Kanzlei treffen Sie dabei die richtige Wahl. Von besonderer Bedeutung für den Erfolg der Verteidigung ist die sofortige anwaltliche Intervention bereits am Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und wenn möglich bei der ersten polizeilichen Einvernahme. Unsere Klienten haben den Vorteil, dass sie von uns alle gerichtlichen Zustellungen und Mitteilungen gleich auch übersetzt und verständlich erklärt bekommen. Dies spart nicht nur Geld, sondern Zeit.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Strafrecht

In den meisten Fällen ist die Zuständigkeit jener Staatsanwaltschaft bzw. jenes Gerichtes begründet, in dessen Sprengel die strafbare Handlung ausgeführt wurde.

In Italien erhält man immer einen Pflichtverteidiger beigegeben, wenn kein Wahlverteidiger bevollmächtigt wird.

Die Kosten eines Pflichtverteidigers sind in Italien immer zu bezahlen, außer man erhält eine Befreiung aufgrund der Gewährung von Verfahrenshilfe. Für den Beschuldigten empfiehlt es sich daher, sich ehest einen Wahlverteidiger zu besorgen, sollte der Pflichtverteidiger nicht den Vorstellungen entsprechen oder die Kommunikation mit dem Pflichtverteidiger aufgrund von Sprachbarrieren nicht hinreichend möglich sein.

Im italienischen Strafverfahren besteht aber die Möglichkeit eines sogenannten „patteggiamento“. Dabei handelt es sich um eine Art von Vereinbarung zwischen Staatsanwalt und Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, welche vom Richter genehmigt werden muss. Diese Vereinbarung sieht meist eine deutliche Strafreduktion im Verhältnis zu der für den Fall einer Verurteilung zu erwartendenStrafe vor. Voraussetzungen für das „patteggiamento“ sind die bisherige Unbescholtenheit des Täters sowie ein Geständnis. Weiters kennt der italienische Strafprozess die Möglichkeit für den Angeklagten, ein sogenanntes „abgekürztes Verfahren“ zu beantragen. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass sich dadurch der Strafrahmen ex lege reduziert.

Der Ablauf des Strafverfahrens entspricht im Wesentlichen der Situation in Österreich. Es gibt ein Ermittlungsverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft geführt wird und nach Anklageerhebung ein Hauptverfahren, welches vom Richter geleitet wird. Im Unterschied zur österreichischen Rechtslage ist aber das Strafurteil der ersten Instanz in jedem Fall noch durch zwei weitere Instanzen durch ordentliche Rechtsmittel bekämpfbar. Der Strafprozess in Italien besteht in der Regel aus mehreren Verhandlungen. Lediglich in der ersten Verhandlung kann noch eine „Vereinbarung“ mit der Staatsanwaltschaft (patteggiamento) getroffen oder ein Antrag auf ein verkürztes Verfahren zwecks Reduzierung des Strafrahmens gestellt werden.

Im Falle eines Freispruches oder einer Verfahrenseinstellung kann in Italien ein Antrag auf Kostenersatz gestellt werden. Dies stellt einen erheblichen Unterschied zur Rechtslage in Österreich dar. In Österreich wird nur ein relativ kleiner Beitrag zu den Verteidigerkosten im Falle eines Freispruches oder einer Verfahrenseinstellung durch den Bund vergütet. Leider ist das Verfahren in Italien auf Kostenersatz zumeist auch äußert kompliziert und langwierig.

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